steuerliche Absetzbarkeit

Rückwirkend zum 1.1.2006 hat der Gesetzgeber die Regeln zur
steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerker-Rechnungen für Privatpersonen geändert:
Egal, ob vermietetes oder eigengenutztes Objekt, ist der Arbeitslohn des Handwerkers prinzipiell absetzbar. Diese Regelung soll den Anreiz zur Schwarzarbeit vermindern und die Wirtschaft ankurbeln.
Als Nachweis sind die Handwerkerrechnung und der Überweisungsbeleg mindestens 2 Jahre aufzubewahren.



Also darauf achten, dass keine pauschalen Beträge mit dem Handwerker vereinbart werden, sondern dass die Rechnung den Arbeitslohn vom Material getrennt aufführt!
Kleine Modellrechnung (Maximalfall):
3.000 Euro Arbeitslohn einschließlich die MWSt, davon 20% sind 600 Euro für die Steuererklärung. Der ansetzbare Betrag vermindert nicht das zu versteuernde Einkommen, er wird vom Steuerbetrag direkt abgezogen.



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